Befreiungen / Beurlaubungen:
Beurlaubungsgründe sind in § 20 BaySchO sowie in § 11 BSO geregelt und auf dringende Ausnahmefälle beschränkt. Ein schriftlicher Antrag auf Beurlaubung muss rechtzeitig vorher (in der Regel zwei Wochen) gestellt werden.
Beurlaubungsgründe sind in § 20 BaySchO sowie in § 11 BSO geregelt und auf dringende Ausnahmefälle beschränkt. Ein schriftlicher Antrag auf Beurlaubung muss rechtzeitig vorher (in der Regel zwei Wochen) gestellt werden.